Betriebsratstätigkeit über WhatsApp, facebook und Co – ist das zulässig?

Betriebsratsarbeit erfolgt häufig über Messenger wie WhatsApp. Bei allen Vorteilen werden die Risiken häufig ausgeblendet oder sind nicht bekannt.

Digitale Messengerdienste sind aus dem privaten und beruflichen Leben praktisch nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglichen eine ständige Verfüg- und Erreichbarkeit und bieten vielfältige Möglichkeiten, um miteinander in Kontakt zu treten und Informationen auszutauschen. Allein der Messenger WhatsApp wird von knapp 80 Prozent aller Deutschen regelmäßig genutzt – die Tendenz ist steigend.

Auch in der Betriebsratsarbeit führt die zunehmende Digitalisierung zu weitreichenden Veränderungen. Schon lange vor der Corona-Pandemie hat sich der Trend entwickelt, dass die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern zunehmend über Messenger wie WhatsApp erfolgt. Bei all der Praktikabilität und den Vorteilen dieser digitalen Dienste werden die Risiken, die mit dem Einsatz einhergehen, häufig jedoch ausgeblendet oder sind den Nutzern gar nicht bewusst. Dabei sind gerade bei der dienstlichen Nutzung, zu der auch die Nutzung im Rahmen der Betriebsratsarbeit zählt, wichtige rechtliche Vorgaben – insbesondere im Datenschutz – zu beachten.

1.        Verbot der dienstlichen Nutzung

Viele Messenger erlauben gar keine Nutzung der Dienste, die über den privaten Bereich hinaus geht. Das liegt daran, dass die Messenger auf den rein privaten Bereich ausgelegt sind. Dies wird bei einem Blick in die jeweiligen Nutzungsbedingungen deutlich. Mit diesen Bedingungen muss sich jeder Nutzer bei der Installation, Einrichtung und Nutzung des Messengers einverstanden erklären. In den Nutzungsbedingungen von WhatsApp heißt es beispielsweise:

„Du wirst unsere Dienste nicht auf eine Art und Weise nutzen, die: (…) (f) irgendeine nicht-private Nutzung unserer Dienste beinhaltet, es sei denn, dies wurde von uns genehmigt.“

Die Betriebsratstätigkeit – und damit eine nicht-private Nutzung – beginnt bereits, wenn die Betriebsratsmitglieder untereinander Termine für die nächste Betriebsratssitzung abstimmen. Nach den Nutzungsbedingungen müsste daher zunächst eine Genehmigung bei WhatsApp eingeholt werden oder es müsste auf die Messengeralternative „WhatsApp business“ zurückgegriffen werden, die gerade für den dienstlichen Bereich geschaffen wurde. Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen darf der Dienstanbieter das Konto des Nutzers sperren und eine weitere Nutzung unterbinden.

2.        Zugriff auf Kontakte – Problem der automatischen Datensynchronisation

Viele Messenger führen eine automatische Synchronisation aller im Smartphone gespeicherter Kontakte durch. Der Messenger greift also auf alle Kontakte zu und gleicht diese mit denjenigen ab, die auf den Servern des Messengers bereits vorhanden sind. Das betrifft die Telefonnummer, Vor- und Nachname sowie alle weiteren eingetragenen Daten. Unklar ist, ob nicht sogar noch nichtsichtbare Metadaten ebenfalls übertragen werden. Dieser Vorgang stellt eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO dar, der einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Notwendig wäre hierfür, dass sämtliche Kontakte in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen. Die Einholung einer Einwilligung jedes einzelnen gespeicherten Kontakts ist aber bereits praktisch kaum umsetzbar.

Zwar ist es mittlerweile bei vielen Messengers möglich, die automatische Datensynchronisation auszuschalten, dies bietet allerdings keinen vollständigen Schutz vor möglichen Datenschutzverstößen. Bei WhatsApp werden beispielsweise unmittelbar nach der Installation Kontaktdaten übertragen, bevor eine Deaktivierung durch den Nutzer überhaupt möglich ist.

3.        Weiterverarbeitung der Daten

Neben den Kontaktdaten verarbeiten viele Messenger weitere Nutzerdaten. Dazu gehören beispielsweise Geräte- und Verbindungsdaten wie Informationen zum Hardware-Modell und Betriebssystem, Batteriestand, Signalstärke, App-Version, Informationen zum Browser und Mobilfunknetz sowie zu der Verbindung, einschließlich Telefonnummer, Mobilfunk- oder Internetanbieter, Sprache und Zeitzone sowie zur IP-Adresse. Daneben werden standortbezogene Daten verarbeitet – selbst wenn der Nutzer den Standortzugriff für die Nutzung des Dienstes verbietet.

Die Daten werden zudem unter Umständen Dritten zur Verfügung gestellt. In der Datenschutzrichtlinie von WhatsApp heißt es hierzu beispielsweise:

„WhatsApp arbeitet auch mit den anderen Facebook-Unternehmen zusammen und teilt Informationen mit diesen, damit sie uns dabei helfen können, unsere Dienste zu betreiben, bereitzustellen, zu verbessern, zu verstehen, anzupassen, zu unterstützen und zu vermarkten.“

Bei der Übertragung der personenbezogenen Daten auf einen Dritten stellt sich zunächst wiederum das datenschutzrechtliche Problem, ob eine Einwilligung des Betroffenen in diese Verarbeitung überhaupt vorliegt. Darüber hinaus stellt sich für jeden Betroffenen die Frage, ob er überhaupt dazu bereit ist, sämtliche Nutzungsdaten dem Messenger und möglichen Drittunternehmen zur Verfügung stellen zu wollen.

 

Darüber wollen wir sprechen. Erfahrungen austauschen. Gemeinsam lernen.

Wir laden Sie ein zum 

2. digitalen BetriebsratsDialog
am

Donnerstag, den 29. Juli 2021
von 14.00 bis 15.15 Uhr

Lukas Jönsson, Rechtsanwalt der Kanzlei LLR Rechtsanwälte, wird uns in die Thematik einführen. Michael Schubek, Geschäftsführer der gemeinnützigen Beratung SolidarConsult, wird den Erfahrungs- und Meinungsaustausch moderieren.

Der BetriebsratsDialog ist ein Angebot der Anwaltskanzlei LLR Legerlotz Laschet und Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB und der gemeinnützigen Beratung SolidarConsult gGmbH. Wir laden Sie herzlich zum digitalen Dialog und zur Vernetzung zwischen Betriebsräten ein.

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